Sie nennen sich „die letzte Generation“ und demonstrieren mit verschiedenen ungewöhnlichen Aktionen für den Klimaschutz. Durch Sitzblockaden oder Festkleben auf Straßen und anketten an Schienen oder Beschmieren von Kunstwerken und anderen Luxusgütern, wollen sie auf den Klimawandel aufmerksam machen.
Hier stößt die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstranten auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie das Wohl der Mitbürger. Es stellt sich die Frage, ob diese Demonstrationen vom Grundgesetz geschützt sind oder strafbare Handlungen darstellen.
Welche Demonstrationen sind vom Grundgesetz gedeckt?
Nach Art. 8 GG, haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für alle anderen Bundesbürger kann dies aus den Art. 2 und 5 GG abgeleitet werden. Für geplante öffentliche Versammlungen oder Demonstrationen unter freiem Himmel sieht das Versammlungsgesetz vor, dass diese zuvor bei der Polizei oder Ordnungsamt angemeldet werden müssen. Hierzu müssen der Veranstalter und Versammlungsleiter namentlich bekannt sein. Datum, Zeit, Ort und Route müssen vorab angegeben werden. Das Motto der Demo sowie ungefähre Anzahl der Teilnehmer muss bekannt sein.
Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich friedliche Demonstrationen vom Grundgesetz geschützt sind. Sobald Waffen oder Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen erfolgen, darf die Demo polizeilich aufgelöst werden. Hierzu greift aber auch das Vermummungsverbot.
Fallen Sitzblockaden unter die Versammlungsfreiheit?
Friedlich Sitzblockaden durch mehrere Menschen auf öffentlichen Straßen, sind grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit geschützt. Dennoch hat auch das Grundrecht aus Art. 8 GG seine Schranken. Diese sind zum einen die Bestimmungen aus dem Versammlungsgesetz und zum anderen kollidierendes Verfassungsrecht. Ob eine Sitzblockade dennoch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss im Jahre 2011 im Rahmen einer Güterabwägung argumentiert, dass Demos auch für aufsehenerregender Meinungskundgabe genutzt werden dürfen. Der Schutz ist nicht nur den verbalen Ausdrucksformen vorbehalten, sondern auch den nonverbalen Kundgebungen, wie z.B. auch Sitzblockaden.
Wann stellen Sitzblockaden eine Straftat dar?
Wie bereits zuvor erwähnt, hat auch die Versammlungsfreiheit ihre Grenzen. Nach der sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGHs (1 StR 126/95), stellt die Blockade für die erste Reihe der anhaltenden Fahrzeuge eine Behinderung dar, die sie psychisch zum Anhalten zwingen. Diese wiederum stellen eine körperliche Barriere für die nachfolgenden Fahrzeuge dar, die als „Gewaltakt“ den Demonstranten zugerechnet wird. Somit wird der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB erfüllt.
Nicht jede Nötigungshandlung ist letztendlich auch eine Straftat. Nach § 240 Abs. 2 StGB muss die Nötigung rechtswidrig sein (Verwerflichkeitsklausel). Eine Verwerflichkeit kann sich bei den friedlichen Sitzblockaden aus dem Verhältnis von Mittel und Zweck ergeben. D.h., dass das Einsatzmittel für die Zweckerreichung sittlich zu beanstanden oder ungeeignet und somit „verwerflich“ ist.
An den deutschen Strafgerichten herrschen unterschiedliche Rechtsansichten. Fakt ist, dass ein Strafgericht die Ziele einer Demo nicht bewerten darf. Es darf nur bewerten, ob der Versammlungszweck und die Behinderung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
Das AG München führte als Verurteilungsgrund aus, dass Sitzblockaden keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel haben. Am AG Freiburg wurde ein Angeklagter wiederum freigesprochen mit der Begründung, dass Autofahrer maßgeblich für den CO2-Ausstoß verantwortlich und somit Teil der Problematik seien.
Klimakleber erstmal zu Haft verurteilt
Das AG Heilbronn hat im März 2023 einen 22-jährigen Klimaaktivisten zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das besondere hieran ist, dass die Freiheitsstrafe nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde. Angeklagte war er wegen Nötigung. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr kann grundsätzlich nach § 65 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Erforderlich hierfür ist eine positive Sozialprognose. Der Angeklagte hätte vor Gericht erklärt, dass er sich weiter an den Aktionen beteiligen wird.
Anwalt hilft!
Sie gehören zu den Klimaaktivisten und waren an einer friedlichen nonverbalen Protestaktion in der Öffentlichkeit beteiligt? Gegen Sie wird nunmehr wegen des Verdachts der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB und weiterer Straftaten ermittelt? Dann sollten Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen und gegenüber den Ermittlungsbehörden schweigen. Wie bereits in diesem Beitrag ausgeführt, herrscht rechtliche Unsicherheit! Hier kommt es genau drauf an, die wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungs- und Bundesgerichtshofes zu kennen. Die Reichweite des Dürfens ist nicht klar definiert. Genauso wie die Einschränkung Ihrer Grundrechte. Ich verteidige Bundesweit. Rufen Sie mich an!
Wenn die Drogen aus dem Darknet auf dem Versandweg abgefangen werden, bekommt der Adressat in der Regel früh morgens Besuch von der Polizei oder einen Brief zur Vorladung.
Wie immer gilt auch hier: Schweigen und danach Anwalt kontaktieren!
Das Darknet oder auch Deepweb genannt, bieten nach wie vor eine große Vielfalt an illegalen Geschäften an. Verkäufer und Käufer bleiben dabei generell anonym. Das liegt daran, dass das Darknet einen technisch verschlüsselten Bereich des Internets darstellt. Wer im Darknet stöbern möchte, benötigt einen Zugang zum Tor-Netzwerk. Durch die zusätzliche Nutzung eines VPN-Programms wird die IP-Adresse verschleiert.
Dass sind u.a. die Gründe warum die üblichen Ermittlungsansätze hier nicht funktionieren. Eine weitere Besonderheit an Darknet-Bestellungen ist die Zahlung mit Krypto-Währungen, so dass auch der Zahlungsverkehr nicht ermittelt werden kann. Insofern bleibt einzig der Weg den Adressaten und somit den vermeintlichen Besteller zu verdächtigen. Hin und wieder verzeichnen die Ermittlungsbehörden auch Erfolge, in dem die Plattformen deaktiviert und die Betreiber festgenommen werden können. In einigen Fällen konnten die Ermittler auch erhebliches Beweismaterial sichern u.a. Listen von Kundendaten. Der prominenteste Fall dürfte dabei der Drogenmarktplatz „Shiny Flakes“ gewesen sein.
Der Adressat
Wird die Sendung abgefangen, kann in der Regel nur der Empfänger identifiziert werden. Hier ist das Problem, dass viele Käufer ihre tatsächliche Anschrift angeben. Nach erfolgter Recherche ob Name und Anschrift zueinander passen, erfolgt häufig danach die Wohnungsdurchsuchung. Gesucht wird natürlich nach Betäubungsmitteln und technischen Geräten, um die Bestellung nachzuweisen.
Tatnachweis
Der Adressat als vermeintlicher Empfänger der Sendung reicht allein für den Tatnachweis jedoch nicht aus. Theoretisch kann jeder Besteller – der vorsichtig genug ist – eine abweichende Adresse angeben und die Bestellung dort abfangen. In derartigen Fällen begründen mittlerweile viele Gerichte ihre Freispruchsentscheidung damit, dass eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich ist, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeklagten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
Auch die technische Ausstattung und Software um ins Darknet zu gelangen, die auf dem Computer des Beschuldigten gefunden wird, begründet noch immer keinen dringenden Tatnachweis, da das Surfen im Darknet nicht generell verboten ist. Auch hier haben bereits diverse Gerichte den Standpunkt gestärkt, dass der auf dem Computer des Angeschuldigten TOR-Browser den Tatverdacht nicht entscheidend verhärten konnte, da dieser zwar für den Zugang zum Darknet erforderlich ist, jedoch den Schluss nicht zulässt, dass damit beabsichtigt ist, rechtwidrige Taten zu begehen.
Sollte bei einem Plattformbetreiber eine Bestellliste gefunden werden, so stellt dies allein auch kein ausreichendes Indiz für eine Verurteilung wegen illegalen Drogen-Erwerbs da. Auch hier müssen dieselben Anforderungen, wie bereits zuvor erwähnt, erfüllt werden.
Ein Tatnachweis ist jedoch schwer zu widerlegen, wenn man Adressat der Bestellung ist und man auf dem beschlagnahmten Computer die Bestellung nachvollziehen kann.
Durchsuchung und U-Haft
Die Durchsuchung der Wohnräume erfolgt in der Praxis bei nahezu allen abgefangenen Darknet-Bestellungen. Obwohl eine Hausdurchsuchung nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, wird hier regelmäßig damit argumentiert, dass man weitere Drogen zu Hause auffinden und die Auswertung der technischen Geräte weitere Beweise liefern würden. Insofern muss der Beschuldigte diese unangenehme Erfahrung über sich ergehen lassen.
Werden tatsächlich größere Mengen Betäubungsmittel und zufällig andere illegalen Gegenstände wie Waffen und Munition gefunden, muss man damit rechnen vor Ort gleich festgenommen und einem Haftrichter vorgeführt zu werden.
Strafe oder Freispruch?
Gelingt der Tatnachweis, ist eine Verurteilung vor Gericht sehr wahrscheinlich. Bevor es jedoch vor Gericht geht, besteht in bestimmten Fällen bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit das Verfahren günstig für den Beschuldigten zum Ende zu bringen. Hier kommt es häufig auf die Art und Menge der Bestellung an. Bei Marihuana in geringen Mengen für den Eigenkonsum, sieht die Staatsanwaltschaft regelmäßig von der Strafverfolgung ab (§ 31a BtMG).
Werden jedoch Bestellungen im großen Stil abgegeben, ist schnell die Grenze der sogenannten „geringen Menge“ überschritten. Ab hier beginnt die Strafe mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe aufwärts (§ 29a BtMG).
Eine Strafmilderung besteht auch hier, wenn man die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllt.
Fazit
Der Erwerb von Drogen ist generell strafbar. Die Bestellung aus dem Darknet bringt jedoch Besonderheiten mit sich, die die Strafverfolgungsbehörden vor neuen Herausforderungen stellt. Der Laie oder auch Beschuldigte weiß in der Regel nicht welche Hürden bei der Beweisfrage gestellt werden. Daher sollte man immer schweigen und einen Strafverteidiger beauftragen, auch wenn man selbst die Drogen aus dem Darknet bestellt, bezahlt und der Adressat ist. Ich habe bereits in diversen Darknet-Fälle erfolgreich verteidigt. Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin. Ich helfe Ihnen!
Man mag es kaum glauben aber immer mehr Menschen als vermutet – meist Männer – besitzen kinder- und/oder jugendpornographisches Bild- und/oder Videomaterial auf ihren Smartphones, Tablets oder Computer. Die Zahl der registrierten Taten steigt seit der Zugänglichkeit des Internets Jahr für Jahr an. Aber auch die Fälle des ungewollten Besitzes von Dateien häufen sich.
Was ist der Unterschied zwischen Kinder- und Jungendpornographie?
Das Strafgesetzbuch stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz (Datei, Videos, Fotos, etc.) mit pornographischen Inhalten von Kindern und Jugendlichen unter Strafe. Kinderpornographie (§184b) ist die pornographische Darstellung von Kindern unter 14 Jahren. Die Strafbarkeit kann nicht durch die Zustimmung des Kinders ausgeschlossen werden.
Die Vorschrift über Jugendpornographie (§ 184c) entspricht inhaltlich weitgehend dem absoluten Verbreitungsverbot kinderpornographischer Schriften. Geschützt sind Personen im Alter von 14 – 18 Jahren. Der große Unterschied zur Herstellung von Kinderpornographie ist nach § 184c Abs. 4 StGB, dass die Jugendliche ihre Einwilligung als dargestellte Person erteilen kann und der Tatbestand somit ausgeschlossen wird.
Welches Strafmaß sieht das Gesetz?
Seit Juni 2021 wurde das Gesetz zu Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder neu gefasst. Die Tat gemäß § 184b Abs. 1 StGB wird nunmehr mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr geahndet. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande i.S.v. Abs. 2 handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren sanktioniert.
Jugendpornographische Taten, werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande i.S.v. Abs. 2 handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren sanktioniert.
Bilder und Videos in WhatsApp – Gruppen
WhatsApp-Gruppen sind mittlerweile Standard geworden. Umso größer die Gruppen und Aktivitäten der Mitglieder, desto eher verliert man den Überblick der gesendeten Nachrichten und Dateien. Durch die Voreinstellung von WhatsApp werden alle Dateien automatisch geladen und gespeichert und somit auch ungewollte Bilder oder Videos. Häufig übersehen viele durch die unzählige Anzahl von Chats und Dateien, dass u. a. kinder- oder / und jungendpornographische Dateien auf ihrem Handy gespeichert wurden. Es entsteht somit der Verdacht das Kenntnis hiervon besteht und der Besitz damit gewollt ist. Als aktiver Nutzer des eigenen Smartphones ist es schwer zu begründen, dass man keinen Besitzwillen hat, wenn man selbst aktives Mitglied der Gruppe ist und die Datei nach wie vor auf dem Handy gespeichert ist. Die Strafverfolgungsbehörden unterstellen den Nutzern, dass er Kenntnis von den Dateien und somit zumindest bedingt Besitzwillen hat.
Daher gilt es, immer einen Überblick über seine Gruppen und deren Inhalte zu haben. Sollten Sie kinder- oder jugendpornographische Dateien feststellen, müssen Sie handeln. Sie sollten dies in der Gruppe unmissverständlich ansprechen, die Gruppe verlassen und alle strafbaren Dateien löschen.
Die Senkung der Mindeststrafen steht bevor!
Die Erhöhung der Strafrahmen im Jahr 2021 hat bisher für viel Kritik aus der Praxis gesorgt, denn auch bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand hatten, konnte keine schuldangemessene Sanktion verhängt werden. Die festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe wurde daher in vielen Fällen als unverhältnismäßig hoch empfunden. Denn nicht jeder verurteilte hat eine pädophile Neigung. Durch die Änderung zum Verbrechenstatbestand, besteht somit auch kein Raum mehr für Einstellungen des Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO). Der kleinste Vorfall muss angeklagt werden.
Durch die Reform sollen die Mindestfreiheitsstrafen wieder gesenkt und damit auch den Strafverfolgungsbehörden wieder Ermessen eingeräumt werden. Es soll zwischen den Fällen differenziert werden können. Einstellungen und Strafbefehle wären bei kleineren Vergehen wieder möglich. Allem voran soll es wieder gerechter werden. Wann es zu der geplanten Gesetzesumsetzung kommt, bleib abzuwarten.
Das sollten Sie wissen!
Wenn Sie ungewollte Dateien auf dem Handy oder Computer haben und gegen Sie nunmehr ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie ohne zu zögern mich kontaktieren. Gleiches gilt bei einer Durchsuchung oder Vorladung der Polizei. Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen. Auch sollten Sie nicht, ohne mit einem Anwalt gesprochen zu haben, mit der Polizei zu kooperieren. Bedenken Sie, dass die harten Mindestfreiheitsstrafen bis zur Gesetzesänderung Anwendung finden.
Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Mail!
Seit dem 01.04.2024 wurde der Umgang mit Cannabis durch ein neues Gesetz (CanG) Teil-Legalisiert. D. h. der Besitz und Konsum ist unter bestimmten Bedingungen legal und steht somit nicht mehr unter der Strafe.
Der Gesetzgeber hat ein eigenes Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis erlassen.
Was erlaubt ist:
- Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum besitzen.
- Bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause aufbewahren (Wohnung, Balkon, Garten, etc.)
- 3 Cannabispflanzen im privaten Haushalt züchten
- Erwerb von Cannabissamen nur aus Mitgliedstaaten der EU
- Der öffentliche Konsum mit Einschränkungen
- Erwerb von Cannabis in Anbauvereinigungen
Was verboten ist:
- Der Konsum in Gegenwart von und Abgabe an Personen unter 18 Jahren
- Der öffentliche Konsum
- in Schulen und deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und deren Sichtweite (Sichtweite: mindestens 100 Meter vom Eingangsbereich),
- in militärischen Bereich der Bundeswehr
- Cannabis aus dem privaten Eigenbau darf nicht weitergegeben werden
- Erwerb vom Dealer
- Verkauf oder anderweitige Weitergabe an Dritte
Cannabis-Vereine
Neben dem nunmehr legalen Besitz, soll es künftig auch Anbauvereinigungen geben, also Vereine, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum ist. Hierzu bedarf es einer behördlichen Erlaubnis. Sie dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten in Deutschland leben. Die Mitgliedschaft muss mindestens für 3 Monate bestehen. Auch hier gilt ein Abstand zu bestimmten Einrichtungen von 200 Metern. Die Anbauvereinigung ist nicht mit den Coffeeshops in Holland zu vergleichen. In den deutschen Vereinen ist der Konsum verboten. Diese sind lediglich für den erlaubten Anbau und Weitergabe vorgesehen. Die erlaubte Menge, die angebaut und geerntet wird, ist auf die Anzahl der Mitglieder beschränkt. Der Überschuss muss vernichtet werden. Die Anbauvereinigungen sind daher gehalten, den Anbau, die Ernte und die Weitergabe an ihre Mitglieder zu dokumentieren. Bei Verstößen, kann die Erlaubnis vollständig oder teilweise widerrufen werden. Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von 7 Jahren befristet und kann vor Ablauf verlängert werden.
Strafen und Bußgelder
Ab §§ 34 ff. des neuen CanG werden Strafen für den Verstoß festgelegt. Logischerweise haben sich die Voraussetzungen im Vergleich zum BtMG verschoben. Sanktioniert wird der Verstoß erst, wenn das Erlaubte überschritten wird. Die Weitergabe, der Handel und auch der Einfuhr bleiben auch nach dem neuen CanG verboten.
Laufenden Verfahren und rechtskräftige Urteile
Auch hier kommt das neue CanG unmittelbar zur Anwendung. Bei laufenden Verfahren wird die erlaubte Menge berücksichtigt. Ist die festgestellte Menge noch im Rahmen des erlaubten, wird das Verfahren eingestellt oder freigesprochen. Aufgrund der Strafrahmenverschiebung wirkt sich das CanG auch positiv auf Mengen über dem Erlaubten aus. Denn hier kommt der günstigere Strafrahmen zur Anwendung. Selbst bei einer Verurteilung nach dem BtMG, kann die Revision abhelfen (§ 354a StPO).
Selbst bereits rechtskräftige Urteile können aufgrund der Neuregelung durch das CanG nicht vollstreckt werden. Gemäß § 313 EGStGB werden rechtskräftig verhängte Strafen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie nicht vollstreckt sind.
Fazit
Das neue CanG hat nicht nur Freiheiten in Sachen Cannabiskonsum geschaffen, sondern auch gleichzeitig für viel Verwirrung gesorgt. Cannabis darf nur nach dem CanG erworben oder gezüchtet werden. Was passiert also mit dem Stoff, den ich vom Dealer habe? Ich darf legal kiffen, aber wie verhält es sich nun im Straßenverkehr. Ich bin verurteilt worden, aber nicht nur wegen Cannabisbesitz. Wie verhält es mit der sog. „nicht mehr geringen Menge“? Was passiert mit den Häftlingen, die wegen Cannabisbesitz verurteilt worden sind.
Die Justiz steht noch vor unzähligen bevorstehenden, laufenden und abgeschlossenen Verfahren, die das CanG maßgeblich beeinflusst. Wenn Sie vom CanG betroffen sind und sich für Ihren Fall ebenfalls Fragen ergeben, dann rufen Sie mich an! Als Fachanwalt für Strafrecht bilde ich mich regelmäßig fort und bin in strafrechtlichen Neuheiten und Veränderungen immer auf dem neusten Stand.

